Sportwetten in Deutschland
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Sportwetten in Deutschland: Die rechtliche Situation zum Thema Sportwetten: komplizierte Gesetze, geschlossene Wettbüros, Werbeverbote, Sportwetten-Monopol ...


Sportwetten in Deutschland

Die juristische Zukunft der Sportwetten in Deutschland

In Deutschland erfordert das Veranstalten von Sportwetten eine Genehmigung. Wer ohne Lizenz öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet, macht sich nach § 284 des deutschen Strafgesetzbuches strafbar. Auch die Teilnahme an unerlaubten Glücksspielen werden nach § 285 des deutschen Strafgesetzbuches geahndet. Die erforderlichen Lizenzen werden aber von den Bundesländern seit Jahren nicht mehr erteilt, so dass dem Sportwettenveranstalter Oddset, welcher staatlich lizenziert ist, schon dadurch ein enormer Vorteil zukommt.

Sportwetten in Deutschland

Sportwetten in Deutschland

Viele private Anbieter in Deutschland kšnnen nur deshalb Sportwetten in Deutschland anbieten, weil ihnen die erforderlichen Erlaubnisse in der ehemaligen DDR erteilt wurden. Diese Lizenzen erlangen auf Grund des Einigungsvertrages in ganz Deutschland GŸltigkeit. Die Buchmacher in Deutschland fŸhlen sich durch diese Praxis und den viel diskutierten Staatsvertrag in ihrer Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz verletzt. Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz gewŠhrleistet u.a. das Recht, den Beruf frei zu wŠhlen. Auf dieses Grundrecht kšnnen sich nicht nur Deutsche berufen, sondern auf Grund EGørechtlicher Vorgaben auch BŸrger anderer Mitgliedsstaaten.

Fraglich ist natŸrlich, ob ein staatliches Monopol fŸr Sportwetten in Deutschland diese Berufsfreiheit tangiert. Ein Eingriff in dieses Grundrecht kann aber durchaus gerechtfertigt sein, bei objektiven Berufszulassungsvoraussetzungen wie in diesen FŠllen kann eine Rechtfertigung bei dem Schutz Ÿberragend wichtiger GemeinschaftsgŸter vorliegen. Das Bundesverfassungsgericht entschied zu dieser Frage am 28. MŠrz 2006, dass ein Staatsmonopol fŸr Sportwetten in Deutschland sehr wohl mit der Berufsfreiheit vereinbar sein kann, so lange es konsequent am Ziel der BekŠmpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Weiter stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass eine solche Ausrichtung zur Zeit in Deutschland noch nicht ersichtlich ist und gab dem Gesetzgeber auf, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben bis zum 31. Dezember 2007 neu zu regeln.

Sportwetten in Deutschland

Ob diese neue Regelung in einem Staatsmonopol liegen wird, welches der Suchtbekämpfung dient, oder in einer kontrollierten Zulassung privater Wettanbieter, bleibt aber dem Gesetzgeber überlassen. Wichtig ist nur, das die Neuregelung verfassungsgemäß ist und insbesondere den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit genügt. Bis zu dieser Neuregelung bleibt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettveranstalter und die Vermittlung von Wetten verboten und darf ordnungsrechtlich unterbunden werden. Private Sportwettenbüros dürfen also in dieser Übergangszeit zwangsweise durch die Behörden geschlossen werden. Ob in der Übergangszeit auch eine Strafbarkeit nach § 284 des deutschen Strafgesetzbuches vorliegt, ist von den zuständigen Strafgerichten zu entscheiden.

Anders sieht es bei Wettanbietern aus dem EU–Ausland aus. Diese Wettanbieter haben ihren Sitz oft in den sogenannten Steueroasen oder in Ländern mit einer liberalen Einstellung zum Glücksspiel wie England, Österreich, Gibraltar oder Malta und besitzen eine legale Lizenz in einem anderen Mitgliedsstaat der EU. Der EG–Vertrag kennt vier Grundfreiheiten: Die Freiheit des Warenverkehrs, des Personenverkehrs, des Dienstleistungsverkehrs und die Freiheit des Kapitalverkehrs. Diese vier Grundfreiheiten schützen insbesondere gegenüber staatlichem Handeln. Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedsstaaten berufen sich auf ihre Dienstleistungsfreiheit aus Artikel 49 EG – Vertrag und ihre Niederlassungsfreiheit aus Artikel 43 EG – Vertrag.

Im Gambelli–Urteil vom 6. November 2003 hat der EuGH in dieser Sache entschieden, dass eine Unterbindung der Vermittlung von Sportwetten in Deutschland andere Mitgliedsstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur dann vereinbar ist, wenn das Staatsmonopol wirklich dem Zweck dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern und die Finanzierung sozialer Belange mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund für die restriktiv betriebene Politik ist.

Diese Grundsätze wurden vom EuGH im Placanica–Urteil vom 6. März 2007 bestätigt. In diesem Verfahren ging es um Stanleybet International, einem privat lizenziertem Sportwettenanbieter aus Großbritannien, dem von italienischen Behörden untersagt wurde, Wetten aus Italien anzunehmen.

Der EuGH hat das staatliche Glücksspielmonopol in Italien mit der Begründung für rechtswidrig erklärt, dass auch private Wettanbieter bei der Vergabe von Konzessionen zugelassen werden müssten und europäische Wettanbieter ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend anbieten dürfen. Die Richter haben zwar auch in dieser Entscheidung festgestellt, dass die Gemeinwohlziele des Staates Einschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können, diese aber dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen müssen. Einige Politiker haben nach diesem Urteil geäußert, dass die Entscheidung nur für Italien, aber nicht für Deutschland gelten würde, verkennen dabei aber, dass es sich bei dem erwähnten Verfahren um ein Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 234 EG – Vertrag handelte. Ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH wird immer dann durchgeführt, wenn ein mitgliedsstaatliches Gericht Fragen über die Auslegung und Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht hat. Zwar gilt die Entscheidung nur für das Gericht, welches das Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet hat, faktisch werden aber auch andere Gerichte bei vergleichbaren Sachverhalten an die Entscheidung des EuGH gebunden.

Es sieht also gut aus für die privaten Sportwettenanbieter und die Zukunft der Sportwetten in Deutschland, auch wenn abzuwarten bleibt, was sich der deutsche Gesetzgeber noch einfallen lässt.

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